Hersteller von Maschinen

Übersicht

Die folgende Abbildung dient der Übersicht aus welchen Konstellationen sich die Verantwortung des Herstellers im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG ergeben kann. Diese Informationen sind bereits während des Beschaffungsprozesses eindeutig zu klären.

Wer eine Maschine herstellt und in Verkehr bringt oder für den Eigengebrauch herstellt.

Hersteller wird, wer im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG nach Art. 2 a und im Auftrag eines Kunden eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung konstruiert und zusammengefügt hat.

Inverkehrbringen bedeutet nach Richtlinie 2006/42/EG die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine in der europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung.

Wer eine Maschine für den Eigenbegrauch herstellt
Hersteller wird, wer eine Maschine im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG nach Art.2a für den Eigengebrauch konstruiert und zusammengefügt hat.

Wer eine Maschine wesentlich verändert

Verändern Betreiber oder Dritte die Leistung, die Funktion, die Sicherheitstechnik etc. einer Maschine, kann aus der gebrauchten Maschine eine wesentlich veränderte Maschine entstehen, vgl. BetrSichV §10 Abschnitt 5 Ob es sich bei dem Umbau um eine „wesentliche Veränderung“ handelt, wird durch den Entscheidungsbaum in Abb. 3.12 beurteilt.
Wesentliche Änderung

Verlängerte Werkbank

Bei einer wesentlichen Änderung sind folgende Fälle aus Abb. 3.13 zu berücksichtigen. Werden vom Betreiber z.B. nicht nur Vorgaben zum Einsatz bestimmter funktionaler Sicherheitskomponenten an Dritte (Firmen, die beauftragt werden, den Umbau durchführen) herangetragen, sondern z.B. das Sicherheitskonzept und fertige Schaltpläne, wird der Betreiber zum Hersteller im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG und muss das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Verlängerte Werkbank

Wer Maschinen zu einer Gesamtheit von Maschinen zusammenfügt

Fügen Betreiber oder Dritte nach Richtlinie 2006/42/EG z.B. für eine automatisierte Fertigungsstraße Maschinen so zusammen, dass sie zusammenwirken, wird die Beurteilung aus Abbildung Abb. 3.14 angewendet. Das Resultat ist entweder eine „Gesamtheit von Maschinen“ mit einer CE-Kennzeichnung für die Gesamtheit von Maschinen oder die Einheit ist nur geringfügig miteinander verkettet, wobei die CE-Kennzeichnungen der Einzelmaschinen genügen.
Gesamtheit von Maschinen

Wer gebrauchte Maschinen aus anderen Ländern nach Deutschland importiert

Wer Maschinen aus Ländern außerhalb der europäischen Union nach Deutschland importiert, muss beurteilen, ob diese nach der Richtlinie 2006/42/EG richtlinienkonform sind. Die Abb. 3.15 gibt eine Übersicht der Staaten die die oben genannte Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben. Bei neuen Maschinen aus diesen Staaten tritt die Vermutungswirkung, Vermutung der Übereinstimmung der Richtlinienkonformität, ein. Bei gebrauchten Maschinen muss jedoch das Datum, an dem die oben genannte Richtlinie in nationales Recht übernommen wurde, beachtet werden. Maschinen aus Staaten, die nicht in der unten stehenden Abbildung aufgeführt sind, müssen grundsätzlich das Konformitätsbewertungs-verfahren zum Erlangen des CE-Kennzeichens durchlaufen.
Importeur

Historie gebrauchter Maschinen

Gebrauchte Maschinen werden je nach Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in Altmaschine, Übergangsmaschine oder moderne Maschine eingeteilt, vgl. Richtlinie 89/392/EWG, Richtlinie 98/37/EG und Richtlinie 2006/42/EG. Ausgehend davon müssen unterschiedliche Anforderungen erfüllt werden. Ab dem 01.01.1993 konnten Hersteller entscheiden, ob sie Maschinen nach Anforderungen der Richtlinie konstruieren und ein CE-Kennzeichen vergeben. Ab dem 01.01.1995 waren die Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG und die Vergabe eines CE-Kennzeichens Pflicht. Folgende Abb. 3.16 soll dies verdeutlichen.
Historie

Ablauf zum Wiederinverkehrbringen gebrauchter Maschinen

Werden gebrauchte Maschinen aus Deutschland innerhalb Deutschlands verkauft und wieder in Betrieb genommen, gelten die Angaben aus der Abb. 3.16. Werden gebrauchte Maschinen aus einem Drittland in die EU eingeführt und z. B. in Deutschland wieder in Betrieb genommen, darf die Maschine grundsätzlich erst nach einem neuen Konformitätsbewertungsverfahren und der Vergabe einer CE-Kennzeichnung erstmalig in Verkehr gebracht werden.

Werden gebrauchte Maschinen aus einem Land auf dem Weg in die EU in die EU eingeführt und z. B. in Deutschland wieder in Betrieb genommen, dürfen nur nach Eintritt in die EU bzw. nach Übernahme der Richtlinie 2006/42/EG in nationales Recht und CE gekennzeichnete Maschinen in Verkehr gebracht werden. Alle anderen Maschinen einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden. Die folgende Abb. 3.17 soll dies verdeutlichen,
Wiederinverkehrbringen

Wer Bevollmächtigter eines nicht in der EU ansässigen Betreibes ist

Ein Bevollmächtigter ist nach Richtlinie 2006/42/EG jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind.

Detaillierte Informationen zur Bestellung eines Bevollmächtigten befinden sich im Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG im §84. Im §85 befinden sich Aufgaben des Bevollmächtigten. Zur Verdeutlichung der Beziehungen zwischen den Wirtschaftsakteuren gilt folgende Abb. 3.18:

Betreiber glauben vermeintlich, dass wenn sie eine CE gekennzeichnete Maschine aus einem Drittland ohne Bevollmächtigten in der EU kaufen und einführen, sie keiner Hersteller-Verpflichtung unterliegen und im Sinne der Richtlinie gehandelt haben. Aus rechtlicher Sicht kann es passieren, dass bei einem Verstoß gegen die Richtlinie 2006/42/EG ein Hersteller aus einem Drittland nicht in Regress genommen werden kann. Die Richtlinie gibt vor: „Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet“, in diesem Fall der Betreiber selbst.
Bevollmächtigter

Wer unvollständige Maschinen zu einer Maschine zusammenfügt

Richtlinie 2006/42/EG fordert für unvollständige Maschinen ein eigenes Konformitätsbewertungsverfahren. Diese Maschinen erhalten statt einer Konformitätserklärung eine Einbauerklärung und dürfen nicht CE gekennzeichnet sein. Unvollständige Maschinen können in unterschiedlichen Konstellationen in Verkehr gebracht werden. Welche Anforderungen sich aus einer Konstellation ergeben, können in der folgenden Abb. 3.19 abgelesen werden.

Unvollständige Maschine
Share by: